1. Streitig ist, ob die Liegenschaft öffentlich lediglich unter den Erben zu versteigern ist.
Unter dem Titel "Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen" bestimmt Art. 612 Abs. 3 ZGB folgendes:
"Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich nur unter den Erben stattfinden soll."
Im vorliegenden Fall schienen sich die Parteien an der Erbenverhandlung vom 23. Februar 1989 über die Art der möglichen Versteigerung geeinigt zu haben. Indem sie für den Fall des Scheiterns einer gütlichen Einigung die Versteigerung unter den Erben in Aussicht nahmen, kam zum Ausdruck, dass die elterliche Liegenschaft grundsätzlich in der Familie verbleiben sollte. Darauf kam indessen die Beschwerdeführerin am 9. Juli 1990 zurück, wobei nicht ersichtlich ist, was sie dazu bewogen hat. Die Beschwerdegegnerin opponierte dem Rückkommen nicht. Am 9. Juli 1990 bestand mithin zwischen den Parteien keine Einigkeit mehr über die Art der durchzuführenden Versteigerung, weshalb die Vorinstanz einen Entscheid zu fällen hatte (§ 8 EG ZGB der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen).
2. Das ZGB stellt keine Vermutung zugunsten der einen andern Versteigerungsart auf. Es nennt keine Kriterien, die von der entscheidenden Behörde zu beachten sind. Auch das kantonale Recht kennt hiezu keine Vorschriften. Rechtsprechung und Lehre verlangen, dass die entscheidende Behörde allen Umständen Rechnung trägt, insbesondere auch den Wünschen der Erben. Wo Pietätsrücksichten es erfordern, sollte - damit die Sache in der Familie bleibt - die Versteigerung unter den Erben angeordnet werden. Die Praxis geht dahin, eine öffentliche Versteigerung anzuordnen, wenn nicht jeder Erbe in der Lage ist, bei einer internen Versteigerung mitzuwirken (vgl. Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N 24 ff. zu Art. 612 ZGB mit Verweisen).
a. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den ergangenen Entscheid hauptsächlich vor, der vom Schatzungsamt festgesetzte Verkehrswert von Fr. 227 400.- sei unrealistisch. Das zeige sich unter anderem darin, dass die Beschwerdegegnerin allein für die Übernahme des Hauses mit 1000 m2 Umschwung ein Angebot von Fr. 450 000.- und für das Gesamtgrundstück ein solches von Fr. 550 000.- gemacht habe.
Auf der andern Seite steht ebenso fest, dass die Beschwerdeführerin für die Übernahme des Hauses mit 1000 m2 Umschwung sogar Fr. 550 000.- geboten hat.
b. Ob der vom Schatzungsamt festgelegte Verkehrswert zutrifft nicht, ist letztlich bedeutungslos. Wenn die Beschwerdeführerin schon glaubt, dass die Verkehrswertschatzung unrichtig ist, wäre es ihr freigestanden, Einsprache zu erheben. Davon hat sie jedoch abgesehen.
Für die hier zur Beurteilung stehende Frage nach der Art der Versteigerung ist vielmehr von Bedeutung, dass ganz offensichtlich beide Parteien in der Lage sind, bei einer Versteigerung unter den Erben mitzuwirken. Das belegen die von den Parteien gemachten Angebote. Es mag möglicherweise zutreffen, dass bei einer öffentlichen Versteigerung wegen der grösseren Konkurrenz von Bewerbern ein höherer Preis erzielt werden könnte. Allerdings dürfen dem blossen Geldinteresse, welches immer auf die Erzielung eines möglichst hohen Preises hinzielt, nicht alle andern persönlichen Interessen geopfert werden (vgl. Tuor/Picenoni, a. a. O., N 24 zu Art. 612 ZGB).
Beide Parteien haben im Laufe der Erbschaftsauseinandersetzung verschiedentlich realistische Angebote für die Übernahme der Liegenschaft gemacht. Mit diesen beidseitigen Angeboten kam zum Ausdruck, dass an sich beide Parteien die elterliche Liegenschaft im Familienbesitz zu behalten wünschen. Hinter diesem Interesse hat das Interesse, allenfalls einen spekulativen Höchstpreis zu erzielen, zurückzutreten. Daran ändert nichts, dass die Parteien heute ganz offensichtlich zerstritten sind.
Nicht zu hören ist ferner der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, deren Familie bereits Grundeigentum besitze, verfüge über grössere finanzielle Möglichkeiten als sie selbst. Es wird kaum je der Fall sein, dass mehrere Erben, die eine Liegenschaft zu übernehmen wünschen, über die genau gleichen finanziellen Möglichkeiten verfügen. Unterschiede dürften immer vorhanden sein. Würde die Anordnung der Versteigerung unter den Erben von identischen finanziellen Verhältnissen abhängen, dürfte es kaum je zu einer solchen Versteigerung kommen. Die Praxis macht denn die Anordnung der Versteigerung unter den Erben auch nicht von diesem Kriterium abhängig. Ebensowenig spielt eine Rolle, ob die eine Partei deren Familie bereits über Grundeigentum verfügt. Entscheidend ist vielmehr, ob alle Erben in der Lage sind, bei einer Versteigerung mitzuwirken. Das ist, wie erwähnt, der Fall.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsbeschwerde unbegründet. Sie ist deshalb unter Bestätigung des angefochtenen Entscheides abzuweisen.
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